Mit den fachlichen Kenntnissen wächst auch der Haftungsmaßstab, der für grob fahrlässiges Verschulden eines Schadens bei einem Vereinsvorstand angelegt werden kann.

Das entschied das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Reit- und Fahrvereins, der ein Schaufahren mit Kutschengespannen veranstaltete. Es kam dabei zu einem schweren Unfall, weil sich zwei Gespanne zu nahe kamen und daraufhin die Pferde eines Gespann durchgingen. Eine Mitfahrerin wurde dabei schwer verletzt.

Das Gericht sah ein schweres Organisationsverschulden des Vorstands. Deswegen griff die Haftungsbefreiung nach § 31a BGB nicht, die den ehrenamtlichen Vorstand bei leichter Fahrlässigkeit freistellt. Nach Auffassung des OLG handelten die Vorstandsmitglieder grob fahrlässig, weil sie das Schaufahren ohne genauen Ablaufplan durchführten und sich die Gespanne deswegen zu nahe kamen. Sie hatten damit ganz naheliegende Erwägungen zur Gefahrenabwehr vernachlässig und damit Mindestanforderungen nicht eingehalten (= grobe Fahrlässigkeit). Das wog umso schwerer, als bei einer solchen Fahrveranstaltung mit Gespannen erhebliche Schadensrisiken bestehen.

Als erschwerend wertete das Gericht außerdem, dass die Vorstandsmitglieder selbst erfahrende Kutschenführer waren. Die große Erfahrung – so das OLG – verschärft die Sorgfaltsanforderungen, und steigert damit die Schwere des Verschuldens bei der Missachtung dieser Sorgfalt. Wer mehr weiß und mehr kann, muss diese Fähigkeiten einsetzen, um selbst angebahnte Gefahren zu beherrschen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.09.2024, 7 U 121/23