Bestimmungen für Elektrozäune

Wichtige Punkte in Anlehnung an VDE 0667 und EN 61011:

  • Elektrozaunanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen. Die Anlagen müssen sich soweit wie möglich außerhalb der Reichweite von Kindern befinden. Sie dürfen soweit möglich keiner mechanischen Gefahr oder unbefugten Handlung ausgesetzt sein.
  • Ein Elektrozaun darf nur aus einem Elektrozaungerät versorgt werden. Eine eindrahtige Elektrozaunanlage darf nur aus einem Sekundärteil eines Elektrozaungerätes versorgt werden. Mehrdrahtige Elektrozaunanlagen dürfen aus mehreren Sekundärteilen eines Elektrozaungerätes versorgt werden.
  • Für jeweils zwei verschiedene Elektrozaunanlagen muss der Abstand zwischen den einzelnen der Anlagen sowie der Abstand zwischen den hochspannungsführenden Anschlussleitungen mindestens zwei Meter betragen.
  • Die Verwendung von Stacheldraht als Elektrozaun ist verboten.
  • Die versorgenden Elektrozaungeräte dürfen nicht in feuergefährdeten Räumen installiert werden.
  • Der Abstand der Erdung eines Elektrozaungerätes zur Erdung eines Gebäudes muss mindestens zehn Meter betragen.
  • Der Erdung des Elektrozaungerätes muss mindestens 0,5 Meter tief in das Erdreich eingetrieben werden. Ausgenommen sind lediglich Batteriegeräte.
  • Die Verbindungen der hochspannungs- führenden Leitungen untereinander müssen aus galvanisch verträglichen Materialien hergestellt oder alternativ wirksam gegen Feuchtigkeit geschützt werden.
  • Die Verbindungen der hochspannungsführenden Leitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.
  • Nach VDE-Vorschrift dürfen Weidezaungeräte mit 230V Anschluß nicht in feuergefährdeten Räumen z.B. Scheunen, Ställen usw. installiert werden. Wird das Elektrozaungerät innerhalb von Gebäuden installiert, so ist der Elektrozaun mit einer wirksamen Blitzschutzeinrichtung zu versehen. Der Blitzschutz muss mit sorgfältiger Erdung versehen sein und außerhalb des Gebäudes sitzen.
  • Bei der Errichtung von Elektrozaunanlagen an öffentlichen Wegen oder Straßen müssen diese Einrichtungen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss in einem Abstand von nicht mehr als 100 Metern erfolgen. Die Warnschilder müssen mindesten 20 cm breit und 10 cm hoch sein, die Grundfarbe muss gelb sein. Die Beschriftung muss schwarz sein und dauerhaft ausgeführt werden. Die Schriftgröße muss mindestens 25 mm betragen. Als Beschriftung kommt entweder das Bildzeichen oder ein Text mit dem wesentlichen Inhalt " Vorsicht Elektrozaun " oder eine Kombination aus beiden in Betracht.
  • Werden hochspannungsführende Leitungen über 1.000 Volt innerhalb von Gebäuden verlegt, so sind diese Leitungen besonders gegenüber den geerdeten Gebäudeteilen zu isolieren, beispielsweise durch die Verwendung spezieller Leitungen oder geeigneter Abstandhalter
  • Wird mit einer Elektrozaunanlage ein öffentlicher Weg gekreuzt, so muss an dieser Stelle ein nicht spannungsführendes Tor oder alternativ ein Zaunübertritt installiert werden.
  • Überquerungen öffentlicher Verkehrsflächen sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. Bei einer Überquerung öffentlicher Verkehrsflächen muss der lotrechte Abstand zwischen den hochspannungsführenden Teilen und einer beliebigen Stelle der Verkehrsfläche immer mindestens fünf Meter betragen.
  • Öffnungen in Elektrozaunanlagen, die erforderlich aber der Allgemeinheit nicht zugänglich sind, müssen durch den Einsatz geeigneter Mittel gegen die Elektrozaunanlage isoliert werden, beispielsweise durch den Einsatz isolierter Handgriffe.
  • Der Abstand hochspannungsführender Teile einer Elektrozaunanlage und Fernmeldeleitungen muss an jeder Stelle mindestens zwei Meter betragen.
  • Die Montage von Elektrozaunanlagen oder die Leitungsführung dieser Anlagen an Freileitungsmasten für Hoch-, Mittel- oder Niederspannung oder Masten für Fernmeldeleitungen ist nicht zulässig.
  • Bei der Installation von hochspannungsführenden Leitungen eines Elektrozaungerätes im Bereich von Freileitungen für Hoch-, Mittel- oder Niederspannung darf der vertikale Abstand der Leitungen der Elektrozaunanlage zum Erdboden nicht mehr als zwei Meter betragen. Dies gilt bei einer Annäherung von bis zu zwei Metern an Leitungen mit bis zu 1.000 Volt und einer Annäherung von weniger als 15 Metern bei Leitungen über 1.000 Volt.
  • Bei der Installation der hochspannungsführenden Leitungen müssen Kreuzungen unterhalb von Freileitungen für Hoch-, Mittel- oder Niederspannung vermieden werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Kreuzungen rechtwinklig zueinander ausgeführt werden. Die Kreuzung einer Freileitung mit den hochspannungsführenden Leitungen ist dem zuständigen Betreiber der Freileitung umgehend mitzuteilen. Gegebenenfall müssen die zuständigen Behörden ebenfalls informiert werden
  • Werden für die Zaunzuleitung hochspannungsführende Leitungen im Erdreich verlegt, so muss zwischen diesen Leitungen und dem Erdreich ein ausreichend hoher Widerstand gewährleistet werden. Die geschieht beispielsweise durch Verwendung spezieller Hochspannungskabel und den Gebrauch isolierender Rohre. Die Leitungsführung muss in ausreichender Tiefe erfolgen, um ein Freilegen der Leitungen durch Tiere oder Maschinen zu verhindern

 

Interessante Urteile im Zusammenhang mit Weidezäunen

Ein Weidezaun als Schutz gegen das Überspringen muss mindestens 1,20 m hoch sein und einen ausreichenden Sichtschutz zum Abhalten des Pferdes vom Überspringen haben.. (OLG Celle, Urt. v. 26.01.2000, 9 U 130/99)

Zu den Pflichten eines Pferdehalters gehört die Sorge für die Verwahrung des Pferdes auf der umfriedeten Weide. Deren Umzäumung muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch durch Überspringen zu verhindern. Was im Einzelfall erforderlich ist, variiert situativ, so dass die Vorkehrungen gegen einen Ausbruch in der Nähe von Straßen wegen zu befürchtender Verkehrsunfälle strenger sind als in sonstigen Situationen. Daher kann die pflichtgemäß einzuhaltende Zaunhöhe unterschiedlich sein. Die unterste Grenze liegt bei 1,20 Meter. Ein solcher Zaun reicht aus für die Abgrenzung zweier Pferdeweiden. (OLG Celle, Urteil vom 26.01.2000, Az. 9 U 130/99)

Ein Pferdehalter genügt seinen Sicherungspflichten hinsichtlich der von ihm auf der Weide gehaltenen Pferde nicht, wenn das Weidetor lediglich durch Gummibänder zusammengehalten und diese so eine Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchversuchen der Pferde nicht erfüllen können. Deshalb hat dieser Pferdehalter auch keinen Schadenersatzanspruch gegen einen Kleinbusfahrer, wenn seine Pferde von der Weide entlaufen und auf der nahe gelegenen Bundesstraße von diesem Fahrzeug getötet werden. Zwar kann auch den Fahrzeugführer ein Verschulden treffen, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, doch tritt dieses geringfügige Verschulden gegen das grob fahrlässige Verschulden des Pferdehalters zurück, weil dieser die Pferdeweide nicht ordnungsgemäß sicherte. Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 64/03

Nachdem mehrere Pferde aus einer Koppel entkamen und in einen Unfall verwickelt wurden, erließ die zuständige Behörde Anordnungen zur Änderung des Koppelzaunes. Der Zaun bestand aus 2 Stacheldrähten, zusätzlich war in einer Höhe von 1,6 m ein sichtbares Weideband angebracht. Bis zur Umgestaltung wurde die Unterbringung von Pferden auf der Koppel untersagt. Im ersten Verfahren wurde das Verbot von Stacheldraht zur Einfriedung von Pferdeweiden bestätigt. Der Tierhalter ging in Berufung. Zur Bestimmung und Konkretisierung der Anforderungen an die Gestaltung von Weidezäunen für Pferde, insbesondere zur Beurteilung zur Verletzungsträchtigkeit von Stacheldrahtzäunen, sind die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" herangezogen worden. Bei der Entscheidung wurde den "Leitlinien" der Charakter einer sachverständigen Äußerung zugesprochen und ihr damit besonderes Gewicht verliehen. Des weiteren wurden die niedersächsische "Empfehlung zur Freilandhaltung von Pferden" und eine Stellungnahme der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur "Weideeinzäunung von Pferden mittels Stacheldraht" zur Beurteilung gezogen. Die Entscheidung folgt der Einschätzung, dass defekte oder unzureichende Einfriedungen tierschutzwidrig seien, namentlich Stacheldrahtzäune und Knotengitterzäune als alleinige Begrenzungen ungeeignet seien. Galoppierende Pferde könnten Zäune dieser Art nicht rechtzeitig wahrnehmen und ohne Schaden vor ihnen stoppen, zumal sie als Fluchttiere hohe Geschwindigkeiten erreichten. Für Pferde können Stacheldrahtzäune bei alleiniger Verwendung als Umzäunung ihre Schutzfunktion nicht erfüllen; sie sind nicht geeignet, Pferde von Ausbruchsversuchen abzuschrecken. Das Verbot von Stacheldraht zur Einfriedung von Weidekoppeln für Pferde wurde bestätigt. (Verwaltungsgericht Weimar, Az: 2 K 503/97 We / Thüringer Oberverwaltungsgericht, Az: 3 KO 700/99)