Bei vielen reiterlichen Veranstaltungen kommt es vor, dass auch Alkohol getrunken wird. Auch bei einem winterlichen Ausritt ist der Glühweinumtrunk zur Rast recht beliebt. Dieses ist, solange sich der Alkoholkonsum in Grenzen hält, kein Problem. Aber Vorsicht, wenn der weitere Ritt in den Straßenverkehr führt!

Bislang wurde davon ausgegangen, dass es für Reiter und Gespannfahrer keine Promillegrenze der absoluten Reit-/Fahrtauglichkeit besteht, oder allenfalls analog zu den Radfahrern mit 1,6-Promille angenommen werden kann. Dies hat sich nun nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg[1] geändert, welches analog zu Kraftfahrern die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für einen Kutscher bei 1,1-Promille mit der Begründung festgelegt hat, dass ein Pferd grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig sei, sondern sich auf den Kutscher verlassen müsse. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.

Man kann davon ausgehen, dass im Entscheidungsfall heute vor einem Gericht für Reiter eine ähnliche Argumentation des Gerichts erfolgen wird, wie im zitierten Fall für Gespannführer.

Übermäßiger Alkoholgenuss muss somit vermieden werden, denn ein betrunkener Reiter stellt sowohl für sich selbst, als auch für Dritte eine erhebliche Unfallgefahr dar und wird auch wohl kaum in der Lage zu sein, ordnungsgemäß auf das Pferd einzuwirken und auch pferdeschonend zu reiten.

Betrunkene Reiter im Straßenverkehr laufen auch Gefahr ihren Führerschein zu verlieren! So hat beispielsweise das BVerwG entschieden[2], dass einem Fahrerlaubnisinhaber (in diesem Fall als Radfahrer), der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen würde!

Fazit: Ein Schlückchen in Ehren kann niemand verwehren, aber das ist kein Freibrief für Trunkenheit am Zügel!



[1] OLG Oldenburg, Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 Ss 204/13

[2] BVerwG, Urt. v. 21.5.2008, 3 C 32.07