Haftung bei Hängerverleih

Es gibt viele Pferdehalter oder Reiter, die keinen eigenen Pferdehänger besitzen und sich im Bedarfsfall einen Anhänger von Freunden oder gewerblichen Anbietern ausleihen.

Im August 2002 änderte bzw. ergänzte der Gesetzgeber den § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort heißt es: 

§  7  des  Straßenverkehrsgesetzes  (StVG)

Wird  bei  dem  Betrieb  eines  Kraftfahrzeuges  oder  eines  Anhängers,  der  dazu bestimmt  ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der  Körper  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Somit haften bei einem Verkehrsunfall der Halter des Zugfahrzeuges und auch der Halter des Anhängers als Gesamtschuldner! Im Falle eines Unfalls ist also bei einem geliehenen bzw. verliehenen Anhänger der Ärger vorprogrammiert!

Auch wenn der Anhänger entsprechend versichert ist und die Versicherung im Falle eines verschuldeten Unfalls für den entstandenen Drittschaden eintritt, so betrifft dies natürlich nicht die Schäden, die gegebenenfalls am Anhänger selbst entstanden sind. Hier bleibt dem Halter des Anhängers nur der Regressanspruch (wie bei allen anderen Beschädigungen ebenfalls) gegen den Fahrer bzw. Benutzer persönlich!