Haftung bei Hängerverleih
Es gibt viele Pferdehalter oder Reiter, die keinen eigenen Pferdehänger besitzen und sich im Bedarfsfall einen Anhänger von Freunden oder gewerblichen Anbietern ausleihen.
Im August 2002 änderte bzw. ergänzte der Gesetzgeber den § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort heißt es:
§ 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. |
Somit haften bei einem Verkehrsunfall der Halter des Zugfahrzeuges und auch der Halter des Anhängers als Gesamtschuldner! Im Falle eines Unfalls ist also bei einem geliehenen bzw. verliehenen Anhänger der Ärger vorprogrammiert!
Auch wenn der Anhänger entsprechend versichert ist und die Versicherung im Falle eines verschuldeten Unfalls für den entstandenen Drittschaden eintritt, so betrifft dies natürlich nicht die Schäden, die gegebenenfalls am Anhänger selbst entstanden sind. Hier bleibt dem Halter des Anhängers nur der Regressanspruch (wie bei allen anderen Beschädigungen ebenfalls) gegen den Fahrer bzw. Benutzer persönlich!