-
Details
-
Zugriffe: 3350
Reiten im Straßenverkehr - Straßenüberquerung
Häufig ist zu beobachten, dass sich Reitergruppen bei einer Straßenüberquerung falsch verhalten und dadurch nicht nur ein erhebliches Haftungsrisiko eingehen, sondern auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Konflikt geraten.
Reitern oder auch sonstigen Helfern ist es nicht erlaubt, die Straße rechts und links der querenden Reitergruppe abzusperren und damit in den fliessenden Verkehr einzugreifen! Eine solche Befugnis hat ausschließlich die Polizei!In der Verwaltungsvorschrift zu § 36 StVO heißt es dazu:
Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen Polizeibeamten, die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben. Der Versuch eines Reiters den fließenden Verkehr anzuhalten, kann sogar eine Nötigung darstellen, womit wir uns nicht mehr im Straßenverkehrsrecht mit Bußgeldern, sondern im Strafrecht mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen bewegen!
Es gibt also nur zwei Möglichkeiten für eine Reitergruppe eine Straße ordnungsgemäß zu überqueren. Entweder die direkte Überquerung als Verband (ohne zuvor den Verkehr durch andere Reiter oder Helfer anzuhalten!), oder aber die indirekte Überquerung durch "linksum-linksum". Welche dieser beiden Möglichkeiten im konkreten Einzelfall gewählt werden sollte, richtet sich insbesondere nach den örtlichen Gegebenheiten. Eine direkte Überquerung im Verband kann nur dort gefahrlos stattfinden, wenn es die Sichtverhältnisse auch einem eventuell zu schnell fahrenden Fahrzeug erlauben, rechtzeitig vor der querenden Gruppe diese zu erkennen, zu bremsen und nötigenfalls anzuhalten.