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Bei schweren Geländewagen und Pickup machte es aus Gründen der Steuerersparnis lange Zeit Sinn, diese auf ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t aufzulasten und sie als LKW zuzulassen. Einige hundert Euro sind dadurch zu sparen. Inzwischen ist diese günstige LKW-Zulassung aber nur noch für Pickups oder erheblich umgebaute Geländewagen möglich. Aus den gleichen Gründen (Steuerersparnis) nutzen viele Pferdehalter auch einen Kleinlastwagen als Zugfahrzeug.

Dabei gibt es allerdings einen Haken, nämlich das für LKW geltende Sonntagsfahrverbot. Hiervon sind zwar LKW bis 7,5 t ausgenommen, nicht jedoch LKW mit Anhänger! Der als LKW zugelassene Geländewagen, oder auch der Kleinlastwagen darf also nach StVO nicht, bzw. nur mit Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde mit einem Pferdeanhänger am Sonn- bzw. Feiertag fahren! Die Bußgelder bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot empfindlich!
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Befreit von diesem Sonntagsfahrverbot sind gem. VwV-StVO zu § 30 Abs. 3 StVO (seit Jan. 2017) allerdings LKW/Anhänger, die ausschließlich Sport- und Freizeitzwecken dienen und weder gewerblich, noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden!
Die Befreiung gilt demnach NICHT für Fahrten, für die ein Befähigungsnachweis und die Zulassung als Transportunternehmer erforderlich ist!
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Das Sonntagsfahrverbot für Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr.
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August eines Jahres ist zusätzlich die Ferienreiseverordnung für Lkw zu beachten! Durch das Ferienreiseverbot im Sommer gilt für Lkw ein Fahrverbot am Samstag und Sonntag! Das heißt, dass auch an Samstagen von 7 bis 20 Uhr Lkw nicht fahren dürfen, für die auch das Sonntagsfahrverbot gilt. Dieses Verbot umfasst allerdings nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgelistet sind.